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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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  • Ausgabe 2020
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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
              MenueSchliessen Zurueck
              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
              MenueSchliessen Zurueck
              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
              MenueSchliessen Zurueck
              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              MenueSchliessen Zurueck
              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            MenueSchliessen Zurueck
            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        MenueSchliessen Zurueck
        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. B. Anhänge LiSeparator
  3. II. Zum BewG LiSeparator
  4. Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung LiSeparator

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178)
zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614)
- Auszug -

…

§ 24 Bewirtschaftungskosten

1Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen

  1. Abschreibung,
  2. Verwaltungskosten,
  3. Betriebskosten,
  4. Instandhaltungskosten,
  5. Mietausfallwagnis.

2Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.

§ 25 Abschreibung

1Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.

2Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erb-baurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besonde-re Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.

3Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten

1. der Öfen und Herde

3 vom Hundert,

2. der Einbaumöbel

3 vom Hundert,

3. der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser,

sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind,

4 vom Hundert,

4. der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen

Anlage zur Versorgung mit Warmwasser

3 vom Hundert,
5. der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung
von Wärme
0,5 vom Hundert,
und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung
mit Warmwasser
4 vom Hundert,
6. des Aufzugs2 vom Hundert,
7. der Gemeinschaftsantenne9 vom Hundert,
8. der maschinellen Wascheinrichtung9 vom Hundert.

§ 26 Verwaltungskosten

1Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.

2Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 230 Euro jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude angesetzt werden.

3Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen Verwaltungskosten höchstens mit 30 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.

4Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist.

§ 27 Betriebskosten

1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebskosten ist die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) zugrunde zu legen.

2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

3Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.

4(weggefallen)

§ 28 Instandhaltungskosten

1Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.

2 Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:

  1. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro
  2. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
  3. für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.

Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro.

3Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach Absatz 2 um 1,05 Euro. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.

4Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

5Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schönheitsreparaturen höchstens 68 Euro jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.

5aDie in den Absätzen 2 bis 5 genannten Beträge verändern sich entsprechend § 26 Abs. 4.

6Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt werden.

7Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.

§ 29 Mietausfallwagnis

Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt werden.

…

§ 42 Wohnfläche

1Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören.

2Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen.

3Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

4Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von

  1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume;
  2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume;
  3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genügen;
  4. Geschäftsräumen.

§ 43 Berechnung der Grundfläche

1Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.

2Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.

3Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen.

4Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von

  1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
  2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze.

5Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von

  1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
  2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-meter haben,
  3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist.

Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen.

6Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.

§ 44 Anrechenbare Grundfläche

1Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen

  1. voll
    die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
  2. zur Hälfte
    die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen;
  3. nicht
    die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.

2Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.

3Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen werden

  1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung,
  2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,
  3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abgeschlossenen Wohnung.

4Die Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.

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