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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
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              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
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              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
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              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
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            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
  3. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
  4. IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
  5. § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

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  • § 26
  • § 27
  • § 28

§ 27 Mehr­fa­cher Er­werb des­sel­ben Ver­mö­gens

S 3839

1Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:

um ...

Prozent

wenn zwischen den beiden Zeitpunkten

der Entstehung der Steuer liegen

50

45

40

35

30

25

20

10

nicht mehr als 1 Jahr

mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre

mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre

mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre

mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre

mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre

mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre

mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

2Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.

3Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.

R E 27

Richtlinie

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

aufklappen zuklappen

11Ist die Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, wird das begünstigte Vermögen bei der Berechnung des darauf entfallenden Steuerbetrags höchstens mit dem Wert angesetzt, mit dem es beim Vorerwerber tatsächlich schon einmal der Besteuerung unterlag. 2Eine zwischen den beiden Erwerben eingetretene Wertsteigerung kann nicht in die Ermäßigung einbezogen werden, weil dasselbe Vermögen im Umfang dieser Wertsteigerung gerade nicht mehrfach besteuert wird. 3Ist zwischen den beiden Erwerben eine Wertminderung eingetreten, darf nur der geminderte Wert im Zeitpunkt des Nacherwerbs in die Ermäßigung einbezogen werden.

21Stehen Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit mehrfach erworbenem Vermögen in Sinne des § 27 Absatz 1 ErbStG (begünstigtes Vermögen) und anderem Vermögen, ist die Steuer für den Gesamterwerb gemäß § 27 Absatz 2 ErbStG in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs nach Abzug aller Schulden und Lasten (> R E 10.1) und vor Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. 2Dabei können die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten direkt zugeordnet werden. 3Die nicht unmittelbar zuzuordnenden Schulden und Lasten bleiben nur bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses unberücksichtigt.

3In den Fällen des § 6 Absatz 3 ErbStG ist der Erwerb des Vorerben, der in der Steuerklasse I besteuert wurde, nicht als belasteter Erwerb im Sinne des § 27 ErbStG zu berücksichtigen.

H E 27

Hinweise

aufklappen zuklappen
Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern

Nach § 27 Absatz 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Absatz 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Bei mehreren Erwerbern darf die Summe der Ermäßigungsbeiträge der einzelnen Erwerber nach § 27 Absatz 1 ErbStG nicht höher sein als der sich nach § 27 Absatz 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.

Berechnung des Ermäßigungsbetrags
Beispiel 1:

Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 000 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 100 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.

Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015

Wertpapiere1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten./. 100 000 EUR
Bereicherung900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb700 000 EUR

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer

 

133 000 EUR

Besteuerung des Erwerbs der F 2018

Wertpapiere1 000 000 EUR
Weiteres Vermögen+ 1 200 000 EUR
Gesamterwerb2 200 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten./. 600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs1 589 700 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb833 700 EUR

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer

 

158 403 EUR

Ermäßigungsbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden

Begünstigtes Vermögen 2018

1 000 000 EUR - 100 000 EUR =

 

900 000 EUR

 

900 000 EUR

Maximal Nettowert beim Erwerb 2015./. 900 000 EUR

Dem nicht begünstigten Vermögen

2018 zuzurechnen

 

0 EUR

Nicht begünstigtes Vermögen 2018

1 200 000 EUR - 500 000 EUR =

 

700 000 EUR

Werterhöhung begünstigtes Vermögen

(wie oben)

 

+ 0 EUR

700 000 EUR+ 700 000 EUR
Summe1 600 000 EUR

Anteil des begünstigten Nettovermögens 2018

900 000 EUR : 1 600 000 EUR = 56,25 %

Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018

158 403 EUR x 56,25 % = 89 102 EUR

Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %

Ermäßigungsbetrag 89 102 EUR x 35 % =

 

31 186 EUR

Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG

Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR

Höchstbetrag 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR

Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.

Wenn das Vermögen 2015 beim nachfolgenden Erwerb 2018 nicht vollständig übergeht (z.B. wegen Verbrauchs), muss auch die Steuer 2015 nach dem Nettowert des begünstigten Vermögens 2015 zum gesamten Nettowert 2015 aufgeteilt werden. Die Berechnung mit den unmittelbar bzw. nicht unmittelbar zuzurechnenden Schulden muss analog der obigen Darstellung erfolgen, allerdings nur auf der Basis der Werte 2015.

Erbschaftsteuer 2018

Erbschaftsteuer vor Ermäßigung

 

158 403 EUR

Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG./. 31 186 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer127 217 EUR
Beispiel 2:

Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 1 500 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.

Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015

Wertpapiere1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten./. 100 000 EUR
Bereicherung900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb700 000 EUR

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer

 

133 000 EUR

Besteuerung des Erwerbs der F 2018

Wertpapiere1 500 000 EUR
Weiteres Vermögen+ 1 200 000 EUR
Gesamterwerb2 700 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten./. 550 000 EUR
Erbfallkostenpauschale./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs 2139 700 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1383 700 EUR

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer

 

262 903 EUR

Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden

Begünstigtes Vermögen 2018

1 500 000 EUR - 50 000 EUR =

 

1 450 000 EUR

Maximal Nettowert beim Erwerb 2015./. 900 000 EUR900 000 EUR

Dem nicht begünstigten Vermögen

2018 zuzurechnen

 

550 000 EUR

(Die Wertsteigerung nimmt nicht Teil an

der Ermäßigung, > R E 27)

Nicht begünstigtes Vermögen 2018

1 200 000 EUR - 500 000 EUR =

 

 

 

700 000 EUR

Werterhöhung begünstigtes Vermögen

(wie oben)

 

+ 550 000 EUR

1 250 000 EUR+ 1 250 000 EUR
Summe2 150 000 EUR

Anteil des begünstigten Nettovermögens

900 000 EUR : 2 150 000 EUR = 41,87

Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018

262 903 EUR x 41,87 % = 110 078 EUR

Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %

Ermäßigungsbetrag 110 078 EUR x 35 % =

 

38 528 EUR

Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG

Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR

Höchstbetrag 133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR

Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.

Erbschaftsteuer 2018

Erbschaftsteuer vor Ermäßigung

 

262 903 EUR

Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG./. 38 528 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer224 375 EUR
Beispiel 3:

Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet. Diese Schuld musste E mit übernehmen. Als E selbst am 1.8.2018 durch einen Unfall ums Leben kommt, erbt seine Ehefrau F das Wertpapierdepot, Wert zu diesem Zeitpunkt 800 000 EUR, und ein Geschäftsgrundstück (ohne Vermietung zu Wohnzwecken) mit einem Grundbesitzwert von 1 200 000 EUR. Auf dem Wertpapierdepot ruht noch eine Restschuld von 50 000 EUR, auf dem Grundstück noch eine Restschuld von 500 000 EUR. Eine steuerfrei zu stellende Ausgleichsforderung nach § 5 ErbStG ist nicht gegeben.

Besteuerung des Vermächtnisnehmers E 2015

Wertpapiere1 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten./. 100 000 EUR
Bereicherung900 000 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 200 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb700 000 EUR

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer

 

133 000 EUR

Besteuerung des Erwerbs der F 2018

Wertpapiere800 000 EUR
Weiteres Vermögen+ 1 200 000 EUR
Gesamterwerb2 000 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten./. 550 000 EUR
Erbfallkostenpauschale./. 10 300 EUR
Wert des Erwerbs1 439 700 EUR
Persönlicher Freibetrag./. 500 000 EUR
Versorgungsfreibetrag./. 256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb683 700 EUR

Steuersatz 19 %

Erbschaftsteuer

 

129 903 EUR

Ermäßigungsbetrag nach § 27 ErbStGAuf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens (= begünstigtes Vermögen) entfallender Steuerbetrag nach § 27 Absatz 2 ErbStG:
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden

Begünstigtes Vermögen 2018

800 000 EUR - 50 000 EUR =

 

750 000 EUR

 

750 000 EUR

Maximal Nettowert beim Erwerb 2015./. 900 000 EUR

Dem nicht begünstigten Vermögen

2018 zuzurechnen

 

0 EUR

Die Wertminderung führt zu einer Minderung der Ermäßigung

(> R E 27)

Nicht begünstigtes Vermögen 2018

1 200 000 EUR - 500 000 EUR

 

700 000 EUR

Werterhöhung begünstigtes Vermögen

(wie oben)

 

+ 0 EUR

700 000 EUR+ 700 000 EUR
Summe1 450 000 EUR

Anteil des begünstigten Nettovermögens

750 000 EUR : 1 450 000 EUR = 51,73 %

Anteil der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Erbschaftsteuer 2018

129 903 EUR x 51,73 % = 67 199 EUR

Maßgeblicher Ermäßigungssatz für 4 Jahre = 35 %

Ermäßigungsbetrag 67 199 EUR x 35 %

 

23 520 EUR

Höchstbetrag nach § 27 Absatz 3 ErbStG

Erbschaftsteuer 2015 = 133 000 EUR

133 000 EUR x 35 % = 46 550 EUR

Der Höchstbetrag wird hier nicht überschritten.

Erbschaftsteuer 2018

Erbschaftsteuer vor Ermäßigung

 

129 903 EUR

Ermäßigungsbetrag § 27 ErbStG

./. 23 520 EUR

Festzusetzende Erbschaftsteuer

106 383 EUR

Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

> BFH vom 27.9.2016 II R 37/13, BStBl 2017 II S. 411

Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall

> R E 14.1 Absatz 5

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