1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. 2Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.
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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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- ErbStH 2020
- A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019) LiSeparator
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) LiSeparator
- IV. Steuerfestsetzung und Erhebung LiSeparator
- § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
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