1Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
21Der Entlastungsbetrag gilt für den nicht unter § 13a Absatz 1 oder § 13c fallenden Teil des Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2. 2Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. 3Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf einen Miterben überträgt.
3Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a oder § 13c und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6).
41Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. 2Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. 3Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.
51Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt. 2In den Fällen des § 13a Absatz 10 und des § 28a Absatz 1 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von sieben Jahren. 3Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt. 4§ 13a Absatz 7 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Richtlinie
Tarifbegünstigte Erwerber und tarifbegünstigtes Vermögen
aufklappen Zuklappen11Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III in Betracht (§ 19a Absatz 1 ErbStG). 2Erwerbe durch juristische Personen und Vermögensmassen (vgl. auch § 97 Absatz 2 BewG) sind nicht begünstigt.
21Der Entlastungsbetrag wird nur für den Teil des zu einem Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG gewährt, für den kein Verschonungsabschlag nach §§ 13a oder 13c ErbStG gewährt wird (tarifbegünstigtes Vermögen). 2Das ist bei der Regelverschonung nach § 13a Absatz 1 ErbStG der nach Abzug des Verschonungsabschlags von 85 Prozent verbleibende Betrag des begünstigen Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 ErbStG (> R E 13a.1 ff.). 3Bei der Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG kommt die Tarifbegrenzung nicht zum Tragen. 4Beim Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG wird der Entlastungsbetrag für den nach Abzug des geminderten Verschonungsabschlags verbleibenden Betrag des begünstigen Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 ErbStG (> R E 13a.1 ff.) gewährt. 5Im Fall der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG wird der Entlastungsbetrag für das gesamte begünstigte Vermögen gewährt. 6In den Fällen, in denen die 90-Prozent-Grenze des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG überschritten wird, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. 7Der Entlastungsbetrag kommt auch nicht für das nach Abzug des unschädlichen Verwaltungsvermögens verbleibende Nettoverwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG) zur Anwendung. 8Umfasst das auf einen Erwerber übertragene tarifbegünstigte Vermögen mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), ist vor der Anwendung des § 19a Absatz 3 ErbStG die Summe des tarifbegünstigten Vermögens zu bilden.
31Wenn ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kommt insoweit für ihn der Entlastungsbetrag nicht in Betracht; R E 13a.11 ist entsprechend anzuwenden. 2Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 3Muss der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene tarifbegünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist der Entlastungsbetrag zu gewähren, soweit das ihm verbleibende tarifbegünstigte Vermögen einen insgesamt positiven Wert hat.
Richtlinie
Berechnung des Entlastungsbetrags
aufklappen Zuklappen11Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des §§ 13a oder 13c ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten. 2Maßgebend ist der Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG). 3Dazu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens um die Befreiungen nach §§ 13, 13a, 13c und 13d ErbStG und die Nachlassverbindlichkeiten oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten zu kürzen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen. 4Nachlassverbindlichkeiten oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten einschließlich der abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten (> R E 7.4), die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sowie die persönlichen Freibeträge sind nicht abzuziehen.
21In den Fällen des § 28a ErbStG gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ein Verschonungsabschlag nach §§ 13a und 13c ErbStG kommt dabei nicht zur Anwendung.
3Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach den Steuersätzen der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und nach den Steuersätzen der Steuerklasse I. 2In beiden Fällen ist die Härteausgleichsregelung nach § 19 Absatz 3 ErbStG zu beachten. 3Für die Höhe des persönlichen Freibetrags bleibt im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die tatsächliche Steuerklasse des Erwerbers maßgebend.
Hinweise
aufklappen ZuklappenBerechnung des Entlastungsbetrags
Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 800 000 EUR und des GmbH-Anteils 350 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermö-gen mit einem Wert von 750 000 EUR. Der im Zusammenhang mit der An-schaffung der GmbH-Anteile aufgenommene Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR.
Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung: | |||
Betriebsvermögen | 800 000 EUR | ||
GmbH-Anteil | 400 000 EUR | ||
Kapitalvermögen | 750.000 EUR | ||
1 950 000 EUR | |||
Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung: | |||
Betriebsvermögen (begünstigt) |
800 000 EUR | ||
GmbH-Anteil (begünstigt) |
350 000 EUR | ||
begünstigtes Vermögen | 1 150 000 EUR | 1 150 000 EUR | |
Verschonungsabschlag (85 %) |
|
./. 977 500 EUR |
./. 977 500 EUR |
Verbleiben | 172 500 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 138.750 EUR | ./. 138 750 EUR | |
33 750 EUR | |||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert (15 %) |
172 500 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 22 500 EUR | ||
Davon 50 % | ./. 11 250 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag | 138 750 EUR | ||
Gesamter Vermögensanfall | 833 750 EUR | ||
Schuld aus der GmbH-Beteiligung |
200 000 EUR | ||
Auf begünstigtes Vermögen entfallen 200 000 EUR x 350 000 EUR | |||
400 000 EUR | |||
175 000 EUR | |||
Kürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG Abziehbare Schuld 175 000 EUR x 33 750 EUR : 1 150 000 EUR = | |||
./. 5 136 EUR | |||
Auf nicht begünstigtes Vermögen entfallen 200 000 EUR x 50 000 EUR |
25 000 EUR | ||
400 000 EUR | 30 136 EUR | ./. 30 136 EUR | |
Vermögensanfall nach Abzug der Schulden (§ 19a Absatz 3 ErbStG) |
803 614 EUR | ||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | ||
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb | 773 314 EUR | ||
Gerundet | 773 300 EUR | ||
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: (33 750 EUR – 5 136 EUR) : 803 614 EUR = 3,57 % | |||
Steuer nach Stkl. III (30 %) | 231 990 EUR | ||
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 231 990 EUR x 3,57 %. |
8 283 EUR | ||
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 146 927 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 146 927 EUR x 3,57 % |
./. 5 245 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 3 038 EUR | ./. 3 038 EUR | |
Festzusetzende Steuer | 228 952 EUR |
Richtlinie
Behaltensregelung
aufklappen Zuklappen11Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren beziehungsweise in Fällen eines Antrags auf Optionsverschonung oder eines Antrags auf Verschonungsbedarfsprüfung innerhalb von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a Absatz 6 ErbStG verstößt (> R E 13a.12 ff.). 2Die Einhaltung der Lohnsummenregelung des § 13a Absatz 3 ErbStG hat für die gewährte Tarifbegrenzung dagegen keine Bedeutung. 3Liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen und die Lohnsummenregelung vor, ist bei der Berechnung des Entlastungsbetrags nur der gekürzte Verschonungsabschlag aufgrund des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen zu berücksichtigen. 4Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG führt nicht zum Wegfall des Entlastungsbetrags. 5Bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags ist der erhöhte Wert des begünstigten Vermögens zu Grunde zu legen. 6Der Steuerbescheid ist bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 7Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Absatz 2 AO anzeigepflichtig sind. 8Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen.
21In den Fällen des Absatzes 1 ist der Erwerber so zu besteuern, als sei der tarifbegünstigte Teil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerrechtlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. 2Dies gilt auch, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (> R E 13a.13 Absatz 2, R E 13a.14 Absatz 2) der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird. 3R E 13a.15 gilt sinngemäß.
Hinweise
aufklappen ZuklappenVerringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen
Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Das begünstigte Vermögen des Gewerbebetriebs beträgt 1 200 000 EUR und des GmbH-Anteils 400 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermö-gen mit einem Wert von 750 000 EUR.
Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 1 200 000 EUR | ||
GmbH-Anteil (begünstigt) | + 400 000 EUR | ||
begünstigtes Vermögen | 1 600 000 EUR | 1 600 000 EUR | |
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 360 000 EUR | ||
Verbleiben | 240 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 105 000 EUR | ||
Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | 135 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert (15 %) | |||
240 000 EUR | |||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 90 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 45 000 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag | 105 000 EUR | ||
Kapitalvermögen | + 750 000 EUR | ||
Gesamter Vermögensanfall | 885 000 EUR | ||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | ||
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb | 854 700 EUR | ||
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens: 135 000 EUR : 885 000 EUR = 15,26 % | |||
Steuer nach Stkl. III (30 %) | 256 410 EUR | ||
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 256 410 EUR x 15,26 %. |
39 129 EUR | ||
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 162 393 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 162 393 EUR x 15,26 % |
./. 24 781 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 14 348 EUR | ./. 14 348 EUR | |
Festzusetzende Steuer | 242 062 EUR |
Im vierten Jahr verkauft G den GmbH-Anteil.
Nachversteuerung
Betriebsvermögen begünstigt | 1 200 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 020 000 EUR | ||
verbleiben | 180 000 EUR | 180 000 EUR | |
GmbH-Anteil (nicht begünstigt) | 400 000 EUR | ||
Verschonungsabschlag (85 %) | 340 000 EUR | ||
zeitanteilig zu gewähren zu 3/5 | ./. 204 000 EUR | ||
verbleiben | 196 000 EUR | + 196 000 EUR | |
376 000 EUR | |||
Abzugsbetrag | ./. 135 000 EUR | ||
steuerpflichtiges Unternehmensvermögen | 241 000 EUR | ||
Abzugsbetrag | 150 000 EUR | ||
Verbleibender Wert (15 %) | |||
180 000 EUR | |||
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 30 000 EUR | ||
davon 50 % | ./. 15 000 EUR | ||
Verbleibender Abzugsbetrag | 135 000 EUR | ||
Kapitalvermögen | + 750 000 EUR | ||
Gesamter Vermögensanfall | 991 000 EUR | ||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | ||
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb | 960 700 EUR | ||
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens (der GmbH-Anteil ist insgesamt nicht mehr als tarifbegünstigtes Vermögen anzusehen) (180 000 EUR – 135 000 EUR) : 991 000 EUR = 4,55 % | |||
Steuer nach Stkl. III (30 %) | 288 210 EUR | ||
Auf begünstigtes Vermögen entfällt 288 210 EUR x 4,55 %. |
13 114 EUR | ||
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 182 533 EUR Auf begünstigtes Vermögen entfällt 182 533 EUR x 4,55 % |
./. 8 305 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 4 809 EUR | ./. 4 809 EUR | |
Festzusetzende Steuer | 283 401 EUR |
Seite teilen
SeiteTeilenText