1Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 in Höhe von 400 000 Euro;
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nummer 2 in Höhe von 200 000 Euro;
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
- (weggefallen)
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
21In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. 2Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. 3Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Hinweise
aufklappen ZuklappenFreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
E und F sind verheiratet und leben beide seit 20 Jahren in Spanien. Im Jahr 2017 hat E seiner Frau ein Familienheim in Spanien geschenkt. Das Grundstück hat einen Wert von 200 000 EUR.
Im Jahr 2018 stirbt E und hinterlässt F ein Grundstück in Spanien im Wert von 400 000 EUR sowie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück in Deutschland im Wert von 800 000 EUR.
Erwerb 2017
Der Erwerb unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht, da es sich nicht um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handelt und auch kein Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG vorliegt.
Erwerb 2018
Der Erwerb des inländischen Grundstücks unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG, da es sich um Inlandsvermögen im Sinne von § 121 BewG handelt.
Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG
Nicht beschränkt steuerpflichtiges Vermögen (10 Jahreszeitraum) | x | Freibetrag § 16 Absatz 1 ErbStG |
Gesamter Vermögensanfall (10 Jahreszeitraum) |
Grundstück (Inland) | 800 000 EUR | |
Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG | 80 000 EUR | |
Vermögensanfall (beschränkte Steuerpflicht) | 720 000 EUR | |
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | |
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 ErbStG) | 500 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag (Kürzungsbetrag) | ./. 214 285 EUR | |
Persönlicher Freibetrag (abzugsfähiger Teil) | 285 715 EUR | ./. 285 715 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) | 423 900 EUR | |
Steuersatz 15% | ||
Steuer | 63 585 EUR |
Bei der Kürzung des Freibetrags nach § 16 Absatz 2 ErbStG bleibt unberücksichtigt, dass das im Jahr 2017 geschenkte Familienheim in Spanien nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG steuerfrei wäre, wenn es sich um einen Fall der unbeschränkten Steuerpflicht handeln würde. Auch die für das zu Wohnzwecken vermietete Grundstück vom Erwerb 2018 gewährte Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG bleibt bei der Kürzung des Freibetrags unberücksichtigt.
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