Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.
Richtlinie
Rückwirkende Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt
aufklappen Zuklappen1Wird nach dem Tod eines Erblassers bzw. nach Ausführung einer Schenkung unter Lebenden eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt mit steuerlicher Rückwirkung auf einen Übertragungszeitpunkt (vgl. § 2 Absatz 1 UmwStG) beschlossen, der vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung liegt, berührt die ertragsteuerliche Rückwirkung nicht die nach bürgerlich rechtlichen Grundsätzen zu entscheidende Frage, welches Vermögen zum Nachlass eines Erblassers gehörte bzw. was Gegenstand einer unentgeltlichen Zuwendung war. 2Sie ist ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung zu beurteilen (§§ 9, 11 ErbStG).
Hinweise
aufklappen ZuklappenSteuerliche Rückwirkung
Die steuerliche Rückwirkung berührt nicht die Frage nach dem Gegenstand einer Zuwendung (> BFH vom 4.7.1984 II R 73/81, BStBl II S. 772)
Umwandlungssteuerrecht
> BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (BStBl I S. 1314), geändert durch BMF-Schreiben vom 26.7.2016 (BStBl I S. 684) und vom 10.11.2016 (BStBl I S. 1252)
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