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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
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              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
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              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
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              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
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            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
  3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
  4. Zweiter Teil
  5. Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
  6. C. Grundvermögen
  7. III. Bebaute Grundstücke
  8. § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts

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§ 185 Er­mitt­lung des Ge­bäu­der­ein­er­trags

S 3224

11Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. 2Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).

21Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. 2Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. 3Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.

31Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. 3Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 4Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. 5Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.

R B 185.1

Richtlinie

Bodenwertverzinsung

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11Der Reinertrag für ein bebautes Grundstück stellt sowohl die Verzinsung für den Grund und Boden als auch für die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude dar. 2Da der Grund und Boden als unvergänglich gilt, die Gebäude jedoch nur eine begrenzte Nutzungsdauer haben, ist der Reinertrag in Verzinsungsanteile des Bodens und der Gebäude aufzuspalten. 3Der Reinertragsanteil (Verzinsungsbetrag) des Grund und Bodens ergibt als Barwert einer ewigen Rente den Bodenertragswert, der im Ertragswertverfahren durch den Ansatz des Bodenwerts nach Maßgabe des § 179 BewG bereits erfasst wird. 4Der Reinertragsanteil der Gebäude ist zur Ermittlung des Gebäudewerts (Gebäudeertragswerts) als Zeitrente über die Restnutzungsdauer der Gebäude zu kapitalisieren (R B 185.2).

21Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks die Bodenwertverzinsung abzuziehen. 2Hierzu ist der Bodenwert (R B 179.3) mit dem angemessenen und nutzungstypischen Liegenschaftszinssatz (R B 188.1) zu multiplizieren.

31Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche (selbstständig verwertbare Teilfläche) zulässig und möglich, ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen, ist diese Teilfläche bei der Berechnung des Bodenwertverzinsungsbetrages nicht zu berücksichtigen (§ 185 Absatz 2 Satz 3 BewG). 2Mithin ist bei der Ermittlung des Betrags der Bodenwertverzinsung nur die der jeweiligen Bebauung zurechenbare Grundstücksfläche anzusetzen. 3Diese zurechenbare Grundstücksfläche entspricht regelmäßig der bebauten Fläche einschließlich der sog. Umgriffsfläche. 4Dabei ist nicht entscheidend, ob die selbstständig nutzbaren Teilflächen baulich nutzbar sind. 5Vielmehr wird unter einer selbstständig nutzbaren Teilfläche jede sinnvolle Nutzung verstanden (Lagerfläche, Abstellfläche, Gartenfläche, Schrebergarten usw.). 6Die selbstständig nutzbare Teilfläche muss hinreichend groß und so gestaltet sein, dass eine entsprechende Nutzung oder Verwertung möglich ist. 

H B 185.1 (3)

Hinweise

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Selbstständig verwertbare Teilfläche
Beispiel:

Selbstständig verwertbare Teilfläche

Für das Ertragswertobjekt auf dem Grundstück A ist lediglich die Teilfläche 1 für den zu erzielenden Ertrag notwendig. Die Teilfläche 2 ist selbstständig nutzbar. Eine sofortige Parzellierung der beiden Teilflächen ist nicht möglich, so dass das Grundstück A eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei der Berechnung des Betrags der Bodenwertverzinsung ist ausschließlich die Teilfläche 1 zu berücksichtigen. Bei der Bodenwertermittlung sind dagegen beide Teilflächen anzusetzen.

R B 185.1 (4)

Richtlinie

Bodenwertverzinsung

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41Verbleibt nach Abzug der Bodenwertverzinsung kein oder ein negativer Betrag ist nach § 184 Absatz 3 Satz 2 BewG der Bodenwert anzusetzen (Mindestwert).

R B 185.2

Richtlinie

Vervielfältiger

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1Der Vervielfältiger, mit dem der Gebäudereinertrag kapitalisiert wird, bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz (§ 188 BewG, R B 188.1) und der Restnutzungsdauer (R B 185.3). 2Mathematisch handelt es sich um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer jährlich nachschüssig zahlbaren Rente, wobei als Rente die jährlich anfallenden Reinerträge der Gebäude mit Hilfe des Vervielfältigers kapitalisiert werden. 3Die Vervielfältiger sind in der Anlage 21 zum BewG dargestellt. 4Für Fälle, in denen von den Gutachterausschüssen Liegenschaftszinssätze ermittelt werden, die nicht direkt in der Anlage 21 zum BewG ausgewiesen sind, enthält diese eine Formel zur Berechnung des Vervielfältigers.

R B 185.3

Richtlinie

Restnutzungsdauer

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11Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 2Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen.

21Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 22 zum BewG zu entnehmen. 2Sie richtet sich nach der Grundstücksart im Sinne des § 181 BewG und den in der Anlage 22 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten. 3Die Gesamtnutzungsdauer für nicht aufgeführte Gebäudearten ist aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. 4Wird ein Gebäude mit nichtselbstständigen Gebäudeteilen unterschiedlich genutzt, ist die Wahl der maßgeblichen wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer entsprechend der Grundstücksart des § 181 BewG wie folgt vorzunehmen:

  1. 1Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Mietwohngrundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Mietwohngrundstücke in Höhe von 70 Jahren anzunehmen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Verkaufsräume oder Büros) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre.
  2. 1Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein Geschäftsgrundstück, das aus einem Gebäude mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Nutzung (z. B. geschossweise unterschiedliche Bauart, Tiefgarage unter Bankgebäude) besteht, ist zur Ermittlung einer einheitlichen Restnutzungsdauer die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Geschäftsgrundstücke laut Anlage 22 zum BewG anzunehmen, die dem durch die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmten Gesamtgepräge des Gebäudes entspricht. 2Dies gilt unabhängig davon, ob im Gebäude enthaltene Räume (z. B. Wohnungen) für Zwecke genutzt werden, für die eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmen wäre. 3Ist keine der Nutzungen des Gebäudes prägend, ist für dieses Gebäude bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer von der durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer der jeweiligen Gebäudearten der Anlage 22 zum BewG auszugehen.
  3. Handelt es sich bei der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit um ein gemischt genutztes Grundstück, ist die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für gemischt genutzte Grundstücke in Höhe von 70 Jahren anzunehmen.

5Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen R B 185.4 Abs. 2.

3Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann von einer Verlängerung (Abs. 4) oder Verkürzung (Abs. 5) der Restnutzungsdauer auszugehen sein.

41Eine Verlängerung der Restnutzungsdauer ist nur anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem der nachfolgenden Tabelle 1 eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben. 2Hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ist auf die überwiegende Erneuerung bzw. Verbesserung der jeweiligen einzelnen Bauteile (Modernisierungselemente) abzustellen, die Punkte der Tabelle 1 sind für das jeweilige Bauteil folglich nur insgesamt oder gar nicht anzusetzen. 3Die verlängerte Restnutzungsdauer ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen 2 bis 6. 4Eine Interpolation ist nicht vorzunehmen. 5Die nachfolgenden Tabellen sind für Wohngebäude und analog für Nichtwohngebäude anzuwenden.

Tabelle 1
ModernisierungselementePunkte
Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung4
Modernisierung der Fenster und Außentüren2
Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)2
Modernisierung der Heizungsanlage2
Wärmedämmung der Außenwände4
Modernisierung von Bädern2
Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung2
14 bis 16 Punkte:überwiegend modernisiert
≥ 18 Punkte:umfassend modernisiert
Tabelle 2
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 106062
≥ 155760
≥ 205458
≥ 255157
≥ 304955
≥ 354754
≥ 404553
≥ 454352
≥ 504251
≥ 554150
≥ 604050
≥ 653949
≥ 703849
Tabelle 3
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 105052
≥ 154751
≥ 204549
≥ 254248
≥ 304046
≥ 353845
≥ 403744
≥ 453543
≥ 503443
≥ 553342
≥ 603342
Tabelle 4
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 104143
≥ 153841
≥ 203640
≥ 253339
≥ 303238
≥ 353037
≥ 402936
≥ 452835
≥ 502735
Tabelle 5
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 53536
≥ 103234
≥ 152932
≥ 202731
≥ 252530
≥ 302329
≥ 352228
≥ 402228
Tabelle 6
Übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren
Modernisierungsgrad
14 bis 16 Punkte≥ 18 Punkte
Gebäudealter (Jahre)neue Restnutzungsdauer (Jahre)
≥ 52526
≥ 102225
≥ 152023
≥ 201822
≥ 251721
≥ 301621

51Eine Verkürzung der Restnutzungsdauer kommt nur bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude in Betracht. 2Baumängel und Bauschäden oder wirtschaftliche Gegebenheiten können im typisierenden Bewertungsverfahren zu keiner Verkürzung der Restnutzungsdauer führen. 

61Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG regelmäßig noch mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. 2Die Regelung unterstellt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht insbesondere bei älteren Gebäuden in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. 3Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude kann die Mindest-Restnutzungsdauer jedoch unterschritten werden. 

R B 185.4

Richtlinie

Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen

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1Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer gewissen baulichen Selbstständigkeit, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, können sich unterschiedliche Restnutzungsdauern ergeben.

2Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bestimmt sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen unter Berücksichtigung der Grundstücksarten nach § 181 BewG wie folgt:

  1. 1Bei Mietwohngrundstücken gilt für alle Gebäude bzw. Gebäudeteile - unabhängig von ihrer Nutzung - eine Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren. 2Dies gilt auch für Garagen und Nebengebäude. 3Liegen keine anderweitigen Erkenntnisse vor, bestehen keine Bedenken, bei Garagen und Nebengebäuden die Bezugsfertigkeit im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes zu unterstellen.
  2. Bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken mit mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen können sich - je nach Nutzung - unterschiedliche Gesamtnutzungsdauern ergeben.

3Ergeben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen unterschiedliche Restnutzungsdauern ist eine gewogene Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln.

4Können die Roherträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand den einzelnen selbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zugeordnet werden (z. B. bei Vermietung sämtlicher Gebäude zu einem Gesamtentgelt), bestehen keine Bedenken, von einer nach Wohn- bzw. Nutzflächen gewichteten Restnutzungsdauer auszugehen.

51Anbauten teilen im Allgemeinen auf Grund ihrer Bauart oder Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. 2Ist dagegen anzunehmen, dass ein Erweiterungsbau nach Größe, Bauart oder Nutzung eine andere Restnutzungsdauer als das Hauptgebäude haben wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 3Für Aufstockungen ist im Allgemeinen das Baujahr der unteren Geschosse zu Grunde zu legen. 4Es ist jedoch zu prüfen, ob durch die baulichen Maßnahmen die Restnutzungsdauer des Gebäudes verlängert worden ist.

61Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren nichtselbstständigen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist von einer einheitlichen Restnutzungsdauer auszugehen. 2Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer gelten R B 185.3 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

7Auf R B 182 Abs. 5 wird verwiesen.

H B 185.4

Hinweise

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Formel zur Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer
RNDgewogen =
RoG1 x RND1 + RoGn x RNDn
RoG1 + RoGn
RND = Restnutzungsdauer
RoG= Rohertrag des Gebäudes / Gebäudeteils
Formel zur Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer
RNDgewichtet =
WF/NF1 x RND1 + WF/NFn x RNDn
WF/NF1 + WF/NFn
RND = Restnutzungsdauer
WF/NF= Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes/Gebäudeteils
Gebäudemix
Beispiel 1 (gewogene Restnutzungsdauer):

Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein Geschäftsgrundstück (Bodenwert: 300 000 EUR), bebaut mit einem Verwaltungsgebäude (jährlicher Rohertrag: 100 000 EUR, Baujahr 1999) und einem Industriegebäude (jährlicher Rohertrag: 40 000 EUR, Baujahr 1999), ermittelt sich am Bewertungsstichtag (1.2.2018) wie folgt:

  1. Ermittlung der gewogenen Restnutzungsdauer:
Verwaltungsgebäude:

wirtsch. Gesamtnutzungsdauer

(Anlage 22 zum BewG)

 

60 Jahre

abzüglich Alter am

Bewertungsstichtag

 

./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer41 Jahre
Industriegebäude:

wirtsch. Gesamtnutzungsdauer

(Anlage 22 zum BewG)

 

40 Jahre

abzüglich Alter am

Bewertungsstichtag

 

./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer21 Jahre

(Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG jeweils überschritten)

 

RNDgewogen =

RoG1 (100 000 EUR) x RND1 (41 Jahre) + RoG2 (40 000

EUR) x RND2 (21 Jahre)

RoG1 (100 000 EUR) + RoG2 (40 000 EUR)

RNDgewogen = 35,29 Jahre = rd. 35 Jahre

  1. Grundbesitzwert:
Rohertrag (100 000 EUR + 40 000 EUR =)140 000 EUR

abzüglich Bewirtschaftungskosten 22 %

(Anlage 23 zum BewG: Geschäftsgrundstück, 35 Jahre RND)

 

./. 30 800 EUR

Reinertrag des Grundstücks109 200 EUR

abzüglich Bodenwertverzinsung

(§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BewG:

Liegenschaftszinssatz 6,5 % x 300 000 EUR Bodenwert)

 

 

./. 19 500 EUR

Gebäudereinertrag89 700 EUR

Vervielfältiger 13,69

(Anlage 21 zum BewG: RNDgewogen 35 Jahre,

Liegenschaftszinssatz 6,5 %)

x 13,69
Gebäudeertragswert1 227 993 EUR
Bodenwert (300 000 EUR)+ 300 000 EUR
Ertragswert/Grundbesitzwert1 527 993 EUR
Beispiel 2 (gewichtete Restnutzungsdauer):

Das Geschäftsgrundstück nach Beispiel 1 wurde zu einem jährlichen Gesamtentgelt in Höhe von 140 000 EUR vermietet. Das Verwaltungsgebäude hat eine Nutzfläche von 1 000 m² und das Industriegebäude eine Nutzfläche von 800 m².

  1. Ermittlung der gewichteten Restnutzungsdauer:
Verwaltungsgebäude:

wirtsch. Gesamtnutzungsdauer

(Anlage 22 zum BewG)

 

60 Jahre

abzüglich Alter am

Bewertungsstichtag

 

./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer41 Jahre
Industriegebäude:

wirtsch. Gesamtnutzungsdauer

(Anlage 22 zum BewG)

 

40 Jahre

abzüglich Alter am

Bewertungsstichtag

 

./. 19 Jahre

Restnutzungsdauer21 Jahre

(Mindest-Restnutzungsdauer nach § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG jeweils überschritten)

 

RNDgewichtet =

NF1 (1 000 m²) x RND1 (41 Jahre) + NF2 (800 m²)

x RND2 (21 Jahre)

NF1 (1 000 m²) + NF2 (800 m²)

RNDgewichtet = 32,11 = rd. 32 Jahre

  1. Grundbesitzwert:
Rohertrag (140 000 EUR)140 000 EUR

abzüglich Bewirtschaftungskosten 22 %

(Anlage 23 zum BewG: Geschäftsgrundstück, 35 Jahre RND)

 

./. 30 800 EUR

Reinertrag des Grundstücks109 200 EUR

abzüglich Bodenwertverzinsung

(§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 BewG:

Liegenschaftszinssatz 6,5 % x 300 000 EUR Bodenwert)

 

 

./. 19 500 EUR

Gebäudereinertrag89 700 EUR

Vervielfältiger 13,33

(Anlage 21 zum BewG: RNDgewichtet 32 Jahre,

Liegenschaftszinssatz 6,5 %)

x 13,33
Gebäudeertragswert1 195 701 EUR
Bodenwert (300 000 EUR)+ 300 000 EUR
Ertragswert/Grundbesitzwert1 495 701 EUR

Anlage

Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)

aufklappen zuklappen
Vervielfältiger

Restnutzungs-

dauer;

Restlaufzeit des

Erbbaurechts

bzw. des Nut-

zungsrechts (in

Jahren)

 

Zinssatz

 

 

3 %

 

 

3,5 %

 

 

4 %

 

 

4,5 %

 

 

5 %

 

 

5,5 %

 

 

6 %

 

 

6,5 %

 

 

7 %

 

 

7,5 %

 

 

8 %

1

0,97

0,97

0,96

0,96

0,95

0,95

0,94

0,94

0,93

0,93

0,93

2

1,91

1,90

1,89

1,87

1,86

1,85

1,83

1,82

1,81

1,80

1,78

3

2,83

2,80

2,78

2,75

2,72

2,70

2,67

2,65

2,62

2,60

2,58

4

3,72

3,67

3,63

3,59

3,55

3,51

3,47

3,43

3,39

3,35

3,31

5

4,58

4,52

4,45

4,39

4,33

4,27

4,21

4,16

4,10

4,05

3,99

6

5,42

5,33

5,24

5,16

5,08

5,00

4,92

4,84

4,77

4,69

4,62

7

6,23

6,11

6,00

5,89

5,79

5,68

5,58

5,48

5,39

5,30

5,21

8

7,02

6,87

6,73

6,60

6,46

6,33

6,21

6,09

5,97

5,86

5,75

9

7,79

7,61

7,44

7,27

7,11

6,95

6,80

6,66

6,52

6,38

6,25

10

8,53

8,32

8,11

7,91

7,72

7,54

7,36

7,19

7,02

6,86

6,71

11

9,25

9,00

8,76

8,53

8,31

8,09

7,89

7,69

7,50

7,32

7,14

12

9,95

9,66

9,39

9,12

8,86

8,62

8,38

8,16

7,94

7,74

7,54

13

10,63

10,30

9,99

9,68

9,39

9,12

8,85

8,60

8,36

8,13

7,90

14

11,30

10,92

10,56

10,22

9,90

9,59

9,29

9,01

8,75

8,49

8,24

15

11,94

11,52

11,12

10,74

10,38

10,04

9,71

9,40

9,11

8,83

8,56

16

12,56

12,09

11,65

11,23

10,84

10,46

10,11

9,77

9,45

9,14

8,85

17

13,17

12,65

12,17

11,71

11,27

10,86

10,48

10,11

9,76

9,43

9,12

18

13,75

13,19

12,66

12,16

11,69

11,25

10,83

10,43

10,06

9,71

9,37

19

14,32

13,71

13,13

12,59

12,09

11,61

11,16

10,73

10,34

9,96

9,60

20

14,88

14,21

13,59

13,01

12,46

11,95

11,47

11,02

10,59

10,19

9,82

21

15,42

14,70

14,03

13,40

12,82

12,28

11,76

11,28

10,84

10,41

10,02

22

15,94

15,17

14,45

13,78

13,16

12,58

12,04

11,54

11,06

10,62

10,20

23

16,44

15,62

14,86

14,15

13,49

12,88

12,30

11,77

11,27

10,81

10,37

24

16,94

16,06

15,25

14,50

13,80

13,15

12,55

11,99

11,47

10,98

10,53

25

17,41

16,48

15,62

14,83

14,09

13,41

12,78

12,20

11,65

11,15

10,67

26

17,88

16,89

15,98

15,15

14,38

13,66

13,00

12,39

11,83

11,30

10,81

27

18,33

17,29

16,33

15,45

14,64

13,90

13,21

12,57

11,99

11,44

10,94

28

18,76

17,67

16,66

15,74

14,90

14,12

13,41

12,75

12,14

11,57

11,05

29

19,19

18,04

16,98

16,02

15,14

14,33

13,59

12,91

12,28

11,70

11,16

30

19,60

18,39

17,29

16,29

15,37

14,53

13,76

13,06

12,41

11,81

11,26

31

20,00

18,74

17,59

16,54

15,59

14,72

13,93

13,20

12,53

11,92

11,35

32

20,39

19,07

17,87

16,79

15,80

14,90

14,08

13,33

12,65

12,02

11,43

33

20,77

19,39

18,15

17,02

16,00

15,08

14,23

13,46

12,75

12,11

11,51

34

21,13

19,70

18,41

17,25

16,19

15,24

14,37

13,58

12,85

12,19

11,59

35

21,49

20,00

18,66

17,46

16,37

15,39

14,50

13,69

12,95

12,27

11,65

36

21,83

20,29

18,91

17,67

16,55

15,54

14,62

13,79

13,04

12,35

11,72

37

22,17

20,57

19,14

17,86

16,71

15,67

14,74

13,89

13,12

12,42

11,78

38

22,49

20,84

19,37

18,05

16,87

15,80

14,85

13,98

13,19

12,48

11,83

39

22,81

21,10

19,58

18,23

17,02

15,93

14,95

14,06

13,26

12,54

11,88

40

23,11

21,36

19,79

18,40

17,16

16,05

15,05

14,15

13,33

12,59

11,92

41

23,41

21,60

19,99

18,57

17,29

16,16

15,14

14,22

13,39

12,65

11,97

42

23,70

21,83

20,19

18,72

17,42

16,26

15,22

14,29

13,45

12,69

12,01

43

23,98

22,06

20,37

18,87

17,55

16,36

15,31

14,36

13,51

12,74

12,04

44

24,25

22,28

20,55

19,02

17,66

16,46

15,38

14,42

13,56

12,78

12,08

45

24,52

22,50

20,72

19,16

17,77

16,55

15,46

14,48

13,61

12,82

12,11

46

24,78

22,70

20,88

19,29

17,88

16,63

15,52

14,54

13,65

12,85

12,14

47

25,02

22,90

21,04

19,41

17,98

16,71

15,59

14,59

13,69

12,89

12,16

48

25,27

23,09

21,20

19,54

18,08

16,79

15,65

14,64

13,73

12,92

12,19

49

25,50

23,28

21,34

19,65

18,17

16,86

15,71

14,68

13,77

12,95

12,21

50

25,73

23,46

21,48

19,76

18,26

16,93

15,76

14,72

13,80

12,97

12,23

51

25,95

23,63

21,62

19,87

18,34

17,00

15,81

14,76

13,83

13,00

12,25

52

26,17

23,80

21,75

19,97

18,42

17,06

15,86

14,80

13,86

13,02

12,27

53

26,37

23,96

21,87

20,07

18,49

17,12

15,91

14,84

13,89

13,04

12,29

54

26,58

24,11

21,99

20,16

18,57

17,17

15,95

14,87

13,92

13,06

12,30

55

26,77

24,26

22,11

20,25

18,63

17,23

15,99

14,90

13,94

13,08

12,32

56

26,97

24,41

22,22

20,33

18,70

17,28

16,03

14,93

13,96

13,10

12,33

57

27,15

24,55

22,33

20,41

18,76

17,32

16,06

14,96

13,98

13,12

12,34

58

27,33

24,69

22,43

20,49

18,82

17,37

16,10

14,99

14,00

13,13

12,36

59

27,51

24,82

22,53

20,57

18,88

17,41

16,13

15,01

14,02

13,15

12,37

60

27,68

24,94

22,62

20,64

18,93

17,45

16,16

15,03

14,04

13,16

12,38

61

27,84

25,07

22,71

20,71

18,98

17,49

16,19

15,05

14,06

13,17

12,39

62

28,00

25,19

22,80

20,77

19,03

17,52

16,22

15,07

14,07

13,18

12,39

63

28,16

25,30

22,89

20,83

19,08

17,56

16,24

15,09

14,08

13,19

12,40

64

28,31

25,41

22,97

20,89

19,12

17,59

16,27

15,11

14,10

13,20

12,41

65

28,45

25,52

23,05

20,95

19,16

17,62

16,29

15,13

14,11

13,21

12,42

66

28,60

25,62

23,12

21,01

19,20

17,65

16,31

15,14

14,12

13,22

12,42

67

28,73

25,72

23,19

21,06

19,24

17,68

16,33

15,16

14,13

13,23

12,43

68

28,87

25,82

23,26

21,11

19,28

17,70

16,35

15,17

14,14

13,24

12,43

69

29,00

25,91

23,33

21,16

19,31

17,73

16,37

15,19

14,15

13,24

12,44

70

29,12

26,00

23,39

21,20

19,34

17,75

16,38

15,20

14,16

13,25

12,44

71

29,25

26,09

23,46

21,25

19,37

17,78

16,40

15,21

14,17

13,25

12,45

72

29,37

26,17

23,52

21,29

19,40

17,80

16,42

15,22

14,18

13,26

12,45

73

29,48

26,25

23,57

21,33

19,43

17,82

16,43

15,23

14,18

13,27

12,45

74

29,59

26,33

23,63

21,37

19,46

17,84

16,44

15,24

14,19

13,27

12,46

75

29,70

26,41

23,68

21,40

19,48

17,85

16,46

15,25

14,20

13,27

12,46

76

29,81

26,48

23,73

21,44

19,51

17,87

16,47

15,26

14,20

13,28

12,46

77

29,91

26,55

23,78

21,47

19,53

17,89

16,48

15,26

14,21

13,28

12,47

78

30,01

26,62

23,83

21,50

19,56

17,90

16,49

15,27

14,21

13,29

12,47

79

30,11

26,68

23,87

21,54

19,58

17,92

16,50

15,28

14,22

13,29

12,47

80

30,20

26,75

23,92

21,57

19,60

17,93

16,51

15,28

14,22

13,29

12,47

81

30,29

26,81

23,96

21,59

19,62

17,94

16,52

15,29

14,23

13,30

12,48

82

30,38

26,87

24,00

21,62

19,63

17,96

16,53

15,30

14,23

13,30

12,48

83

30,47

26,93

24,04

21,65

19,65

17,97

16,53

15,30

14,23

13,30

12,48

84

30,55

26,98

24,07

21,67

19,67

17,98

16,54

15,31

14,24

13,30

12,48

85

30,63

27,04

24,11

21,70

19,68

17,99

16,55

15,31

14,24

13,30

12,48

86

30,71

27,09

24,14

21,72

19,70

18,00

16,56

15,32

14,24

13,31

12,48

87

30,79

27,14

24,18

21,74

19,71

18,01

16,56

15,32

14,25

13,31

12,48

88

30,86

27,19

24,21

21,76

19,73

18,02

16,57

15,32

14,25

13,31

12,49

89

30,93

27,23

24,24

21,78

19,74

18,03

16,57

15,33

14,25

13,31

12,49

90

31,00

27,28

24,27

21,80

19,75

18,03

16,58

15,33

14,25

13,31

12,49

91

31,07

27,32

24,30

21,82

19,76

18,04

16,58

15,33

14,26

13,31

12,49

92

31,14

27,37

24,32

21,83

19,78

18,05

16,59

15,34

14,26

13,32

12,49

93

31,20

27,41

24,35

21,85

19,79

18,06

16,59

15,34

14,26

13,32

12,49

94

31,26

27,45

24,37

21,87

19,80

18,06

16,60

15,34

14,26

13,32

12,49

95

31,32

27,48

24,40

21,88

19,81

18,07

16,60

15,35

14,26

13,32

12,49

96

31,38

27,52

24,42

21,90

19,82

18,08

16,60

15,35

14,26

13,32

12,49

97

31,44

27,56

24,44

21,91

19,82

18,08

16,61

15,35

14,27

13,32

12,49

98

31,49

27,59

24,46

21,92

19,83

18,09

16,61

15,35

14,27

13,32

12,49

99

31,55

27,62

24,49

21,94

19,84

18,09

16,61

15,35

14,27

13,32

12,49

100

31,60

27,66

24,50

21,95

19,85

18,10

16,62

15,36

14,27

13,32

12,49

In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:


V (Vervielfältiger) = 1/(q^n) x (q^n-1)/(q-1)

q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
p = Zinssatz
n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit

Anlage

Anlage 22 (zu § 185 Abs. 3 Satz 3, § 190 Abs. 4 Satz 2)

aufklappen zuklappen
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser

70

Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser

70

Jahre

Wohnungseigentum

70

Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und

sonstige bebaute Grundstücke:

 

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

70

Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude

70

Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude

60

Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser

60

Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen

60

Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und

Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

50

Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime

50

Jahre

Kauf-/Warenhäuser

50

Jahre

Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser

40

Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime

40

Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

40

Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder

40

Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports

40

Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude

40

Jahre

Lager-/Versandgebäude

40

Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser

30

Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.

30

Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

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