11Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten |
für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten |
für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten |
für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten |
und für die weitere Fläche | nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. 2Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
21Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. 2Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 3Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 4Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
31Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
- das Zugvieh,
- das Zuchtvieh,
- das Mastvieh und
- das übrige Nutzvieh.
2Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. 3Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
41Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. 2Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzter Flächen gewonnen werden.
51Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten sowie für die Gruppen der mehr flächenabhängigen oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind die in den Anlagen 19 und 20 aufgeführten Werte maßgebend. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 19 und 20 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass der darin aufgeführte Umrechnungsschlüssel und die Gruppen der Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen angepasst werden können.
Anlage
Anlage 19 (zu § 169 Abs. 5)
aufklappen ZuklappenUmrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Tierart | 1 Tier | |
---|---|---|
Alpakas: | 0,08 | VE |
Damtiere: |
|
|
Damtiere unter 1 Jahr | 0,04 | VE |
Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08 | VE |
Geflügel: |
|
|
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) | 0,02 | VE |
Legehennen aus zugekauften Junghennen | 0,0183 | VE |
Zuchtputen, -enten, -gänse | 0,04 | VE |
Kaninchen: |
|
|
Zucht- und Angorakaninchen | 0,025 | VE |
Lamas: | 0,1 | VE |
Pferde: |
|
|
Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde | 0,7 | VE |
Pferde drei Jahre und älter | 1,1 | VE |
Rindvieh: |
|
|
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) | 0,3 | VE |
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt | 0,7 | VE |
Färsen (älter als 2 Jahre) | 1,0 | VE |
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) | 1,0 | VE |
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) | 1,0 | VE |
Zuchtbullen, Zugochsen | 1,2 | VE |
Schafe: |
|
|
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer | 0,05 | VE |
Schafe 1 Jahr und älter | 0,1 | VE |
Schweine: |
| |
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) | 0,33 | VE |
Strauße: |
|
|
Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32 | VE |
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25 | VE |
Ziegen: | 0,08 | VE |
Geflügel: | ||
Jungmasthühner | ||
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) | 0,0017 | VE |
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) | 0,0013 | VE |
Junghennen | 0,0017 | VE |
Mastenten | 0,0033 | VE |
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen | 0,0067 | VE |
Mastputen aus zugekauften Jungputen | 0,005 | VE |
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) | 0,0017 | VE |
Mastgänse | 0,0067 | VE |
Kaninchen: | ||
Mastkaninchen | 0,0025 | VE |
Rindvieh: | ||
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) | 1 | VE |
Schweine: | ||
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) | 0,01 | VE |
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) | 0,02 | VE |
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) | 0,04 |
VE |
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) | 0,06 | VE |
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) |
0,08 |
VE |
Mastschweine | 0,16 | VE |
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg | 0,12 | VE |
Anlage
Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5)
aufklappen ZuklappenGruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
- Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
- Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhaltung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenmast.
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