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BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch
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Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2020
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen - öffnet in einem neuen Fenster

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ErbStH 2020
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
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    A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
    1. Einführung
    2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
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      Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
      • I. Steuerpflicht
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        I. Steuerpflicht
        • § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
        • § 2 Persönliche Steuerpflicht
        • § 3 Erwerb von Todes wegen
        • § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
        • § 5 Zugewinngemeinschaft
        • § 6 Vor- und Nacherbschaft
        • § 7 Schenkungen unter Lebenden
        • § 8 Zweckzuwendungen
        • § 9 Entstehung der Steuer
      • II. Wertermittlung
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        II. Wertermittlung
        • § 10 Steuerpflichtiger Erwerb
        • § 11 Bewertungsstichtag
        • § 12 Bewertung
        • § 13 Steuerbefreiungen
        • § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirt schaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
        • § 13b Begünstigtes Vermögen
        • § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
        • § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
      • III. Berechnung der Steuer
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        III. Berechnung der Steuer
        • § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe
        • § 15 Steuerklassen
        • § 16 Freibeträge
        • § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag
        • § 18 Mitgliederbeiträge
        • § 19 Steuersätze
        • § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      • IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
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        IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
        • § 20 Steuerschuldner
        • § 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
        • § 22 Kleinbetragsgrenze
        • § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
        • § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4
        • § 25 (weggefallen)
        • § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
        • § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
        • § 28 Stundung
        • § 28a Verschonungsbedarfsprüfung
        • § 29 Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen
        • § 30 Anzeige des Erwerbs
        • § 31 Steuererklärung
        • § 32 Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
        • § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
        • § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
        • § 35 Örtliche Zuständigkeit
      • V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
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        V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
        • § 36 Ermächtigungen
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
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      Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
      • Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
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        Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
        • § 1 Geltungsbereich
        • § 2 Wirtschaftliche Einheit
        • § 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
        • § 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
        • § 5 Auflösend bedingter Erwerb
        • § 6 Aufschiebend bedingte Lasten
        • § 7 Auflösend bedingte Lasten
        • § 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
        • § 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
        • § 10 Begriff des Teilwerts
        • § 11 Wertpapiere und Anteile
        • § 12 Kapitalforderungen und Schulden
        • § 13 Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
        • § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
        • § 15 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
        • § 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
      • Zweiter Teil
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        Zweiter Teil
        • Besondere Bewertungsvorschriften
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          Besondere Bewertungsvorschriften
          • § 17 Geltungsbereich
          • § 18 Vermögensarten
        • Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
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          Erster Abschnitt – Einheitsbewertung
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
            • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
            • § 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
          • D. Betriebsvermögen
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            D. Betriebsvermögen
            • § 95 Begriff des Betriebsvermögens
            • § 96 Freie Berufe
            • § 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
            • § 99 Betriebsgrundstücke
            • § 103 Schulden und sonstige Abzüge
            • § 109 Bewertung
        • Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
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          Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen
          • § 121 Inlandsvermögen
        • Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
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          Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen
          • § 151 Gesonderte Feststellungen
          • § 152 Örtliche Zuständigkeit
          • § 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist
          • § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
          • § 155 Rechtsbehelfsbefugnis
          • § 156 Außenprüfung
        • Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
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          Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
          • A. Allgemeines
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            A. Allgemeines
            • § 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
          • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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            B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
              • § 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen
              • § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
              • § 161 Bewertungsstichtag
              • § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
              • § 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte
              • § 164 Mindestwert
              • § 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
              • § 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
              • § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
              • § 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • II. Besonderer Teil
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              II. Besonderer Teil
              • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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                a) Landwirtschaftliche Nutzung
                • § 169 Tierbestände
                • § 170 Umlaufende Betriebsmittel
              • b) Forstwirtschaftliche Nutzung
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                b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                • § 171 Umlaufende Betriebsmittel
                • § 172 Abweichender Bewertungsstichtag
              • c) Weinbauliche Nutzung
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                c) Weinbauliche Nutzung
                • § 173 Umlaufende Betriebsmittel
              • d) Gärtnerische Nutzung
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                d) Gärtnerische Nutzung
                • § 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
              • e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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                e) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
                • § 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
          • C. Grundvermögen
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            C. Grundvermögen
            • I. Allgemeines
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              I. Allgemeines
              • § 176 Grundvermögen
              • § 177 Bewertung
            • II. Unbebaute Grundstücke
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              II. Unbebaute Grundstücke
              • § 178 Begriff der unbebauten Grundstücke
              • § 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
            • III. Bebaute Grundstücke
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              III. Bebaute Grundstücke
              • § 180 Begriff der bebauten Grundstücke
              • § 181 Grundstücksarten
              • § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
              • § 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren
              • § 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
              • § 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts
              • § 186 Rohertrag des Grundstücks
              • § 187 Bewirtschaftungskosten
              • § 188 Liegenschaftszinssatz
              • § 189 Bewertung im Sachwertverfahren
              • § 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts
              • § 191 Wertzahlen
            • IV. Sonderfälle
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              IV. Sonderfälle
              • § 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen
              • § 193 Bewertung des Erbbaurechts
              • § 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
              • § 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
              • § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung
              • § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
            • V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
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              V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
              • § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
          • D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
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            D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen
            • § 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
            • § 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren
            • § 201 Ermittlung des Jahresertrags
            • § 202 Betriebsergebnis
            • § 203 Kapitalisierungsfaktor
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    1. I. Zum ErbStG
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      I. Zum ErbStG
      • Anhang E 1 Ablösungsbetrag nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F.
      • Anhang E 2 Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter
      • Anhang E 3 Aussetzung der Versteuerung
      • Anhang E 4 Außensteuergesetz
      • Anhang E 5 Erbschaftsteuer-Finanzämter
      • Anhang E 6 - unbesetzt -
      • Anhang E 7 - unbesetzt -
      • Anhang E 8 Kontrollmitteilungen
      • Anhang E 9 - unbesetzt -
      • Anhang E 10 Lohnsummenparameter
      • Anhang E 11 - unbesetzt -
      • Anhang E 12 - unbesetzt -
      • Anhang E 13 Vordruckmuster der ErbStDV
    2. II. Zum BewG
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      II. Zum BewG
      • Anhang B 1 Kapitalisierungsfaktor
      • Anhang B 2 Baugesetzbuch
      • Anhang B 3 Baunutzungsverordnung
      • Anhang B 4 Betriebskostenverordnung
      • Anhang B 5 Bodenrichtwertrichtlinie
      • Anhang B 6 Bundeskleingartengesetz
      • Anhang B 7 Erbbaurechtsgesetz
      • Anhang B 8 Grundvermögen/Betriebsvorrichtungen - Abgrenzung
      • Anhang B 9 Immobilienwertermittlungsverordnung
      • Anhang B 10 Kapitalforderungen/-schulden, Ansprüche/Lasten, wiederkehrende Nutzungen/Leistungen - Bewertung
      • Anhang B 11 Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen/Leistungen
      • Anhang B 12 Wohnflächenverordnung
      • Anhang B 13 Wohnungseigentumsgesetz
      • Anhang B 14 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
      • Anhang B 15 Zweite Berechnungsverordnung
      • Anhang B 16 Verzeichnis der Feststellungs-Finanzämter

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  1. ErbStH 2020
  2. A. Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Erbschaftsteuer‑Durchführungsverordnung (ErbStDV), Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -, Erbschaftsteuer‑Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019)
  3. Bewertungsgesetz (BewG) - Auszug -
  4. Zweiter Teil
  5. Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
  6. B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  7. I. Allgemeines
  8. § 164 Mindestwert

Blättern-Navigation

  • § 163
  • § 164
  • § 165

§ 164 Min­dest­wert

S 3212

1Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt.

21Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. 3Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte 5 der Anlagen 14, 15 und 17 sowie aus der Spalte 4 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den Eigentumsflächen zu vervielfältigen.

3Der Kapitalisierungszinssatz des regionalen Pachtpreises beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

41Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 (Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. 3Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.

5Der Kapitalisierungszinssatz für die übrigen Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt 5,5 Prozent und der Kapitalisierungsfaktor beträgt 18,6.

61Der kapitalisierte Wert für den Grund und Boden und der kapitalisierte Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter sind um die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der Mindestwert, der sich hiernach ergibt, darf nicht weniger als 0 Euro betragen.

7Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 14 bis 18 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Pachtpreise und Werte für das Besatzkapital turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes anpasst.

R B 164

Richtlinie

Ermittlung des Mindestwerts

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11Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). 2Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. 3Das Besatzkapital wird durch Kapitalisierung des Werts der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der selbst bewirtschafteten Flächen ermittelt.

H B 164 (1)

Hinweise

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Mindestwert
  1. Mindestwert der landwirtschaftlichen Nutzung
    Beispiel:

    Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:
    Ackerbau 50 ha Eigentum und 55,0020 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.

    1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

      Standarddeckungs­beitrag/ha für

      Anbauflächen

      Betrag in EUR

      ha

      a

      m²

      Weichweizen

      598 EUR

      30

      00

      00

      17 940,00

      Kartoffeln

      2 327 EUR

      40

      00

      00

      + 93 080,00

      Raps

      584 EUR

      30

      00

      00

      + 17 520,00

      Gerste

      516 EUR

      2

      50

      10

      + 1 290,52

      Roggen

      402 EUR

      2

      50

      10

      + 1 005,40

      Summe

       

       

       

      130 835,92

      Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs (gerundet)

      130 836

    2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

      Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > 2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.

    3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
      Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 836 EUR : 1 200 EUR = 109,03 EGE
      Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.
    4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
      Pachtpreis/ha - Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau312 EUR
      Besatzkapital/ha - Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau68 EUR
    5. Bewertung des Betriebs

      Mindestwertverfahren

      Nutzungsart

      Wert

      EUR/ha

      jeweilige

      Fläche

      Kapitalisie­rungsfaktor

      Mindestwert

      in EUR

      ha

      a

      m²

      Grund und Boden Ackerbau
      > 100 EGE

      312

      50

      00

      00

      18,6

      290 160,00

      Besatzkapital Ackerbau
      > 100 EGE

      68

      105

      00

      20

      18,6

      + 132 806,53

      Verbindlichkeiten

       

       

       

      ./. 57 000,00

      Summe

      365 966,53

      Mindestwert der landwirtschaftlichen Nutzung (gerundet)

      365.967

  2. Mindestwert der forstwirtschaftlichen Nutzung
    Beispiel:

    Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:

    Fichte bis 60 Jahre - EKL I3,51 ha
    Kiefer bis 60 Jahre - EKL I3,12 ha
    Eiche bis 60 Jahre - EKL I4,17 ha
    Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten3 500 EUR

    Mindestwertverfahren

    Nutzungsart

    Wert EUR/ha

    jeweilige

    Fläche

    Kapitalisie­rungsfaktor

    Mindestwert

    in EUR

    ha

    a

    m²

    Grund und Boden

    5,40

    10

    80

    00

    18,6

    1 084,75

    Besatzkapital Fichte - I. EKL 41 bis 60 Jahre

    112,50

    3

    51

    00

    18,6

    + 7 344,68

    Besatzkapital Kiefer - I. EKL 41 bis 60 Jahre

    15,20

    3

    12

    00

    18,6

    + 882,09

    Besatzkapital Eiche - I. EKL 41 bis 60 Jahre

    45,90

    4

    17

    00

    18,6

    + 3 560,10

    Verbindlichkeiten

     

     

     

    ./. 3 500,00

     

    9 371,62

    Mindestwert der forstwirtschaftlichen Nutzung (gerundet)

    9 372

  3. Mindestwert der weinbaulichen Nutzung
    Beispiel:
    Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:
    9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen
    Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter, davon wurden
    an die Winzergenossenschaft als Trauben geliefert21 000 l
    als Fasswein verkauft42 000 l
    als Flaschenwein verkauft105 000 l
    VerwertungsformNachhaltige Erntemenge in Liter WeinErmittelte
    Anteile der Verwertungsformen
    Entsprechende Flächenanteile der Eigentumsfläche inEntsprechende Flächenanteile selbst bewirtschaftete Fläche
    haam²haam²
    Traubenerzeugung21 00012,50 %1125020000
    Fassweinerzeugung42 00025,00 %2250040000
    Flaschenweinerzeugung105 00062,50 %56250100000
    Summe168 000100,00 %90000160000

    Mindestwertverfahren

    Nutzungsart

    Wert EUR/ha

    jeweilige

    Fläche

    Kapitalsie­rungsfaktor

    Mindestwert in EUR

    ha

    a

    m²

    Grund und Boden
    Flaschenwein

    970

    5

    62

    50

    18,6

    101 486,25

    Besatzkapital Flaschenwein

    1 522

    10

    00

    00

    18,6

    283 092,00

    Grund und Boden Fasswein

    589

    2

    25

    00

    18,6

    24 649,65

    Besatzkapital Fasswein

    588

    4

    00

    00

    18,6

    43 747,20

    Grund und Boden
    Traubenerzeugung

    859

    1

    12

    50

    18,6

    17 974,58

    Besatzkapital Traubenerzeugung

    509

    2

    00

    00

    18,6

    18 934,80

    Verbindlichkeiten

    ./. 0,00

    489 884,48

    Mindestwert der weinbaulichen Nutzung (gerundet)

    489.884

  4. Mindestwert der gärtnerischen Nutzung
    Beispiel:
    Ermittlung des Mindestwerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

    Nutzungsteil

        ha

       a

        m²

    Gemüsebau – Freiland

    1

    00

    00

    Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen

    1

    00

    00

    Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland

    2

    00

    00

    Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen

    0

    50

    00

    Obstbau

    1

    00

    00

    Baumschulen

    3

    00

    00

    Verbindlichkeiten 301.000 EUR 

    Mindestwertverfahren
    NutzungsartWert EUR/hajeweilige FlächeKapitalisierungsfaktorMindestwert in EUR
    haam²
    Grund und Boden
    Gemüse Freiland6571000018,612 220,20
    Besatzkapital
    Gemüse Freiland4841000018,6+ 9 002,40
    Grund und Boden

    Gemüse unter Glas und Kunststoffen2 4141000018,6

    + 44 900,40

    Besatzkapital
    Gemüse unter Glas und Kunststoffen2 7501000018,6+ 51 150,00
    Grund und Boden
    Blumen Freiland1 0442000018,6+ 38 836,80
    Besatzkapital
    Blumen Freiland1 3932000018,6+ 51 819,60
    Grund und Boden
    Blumen unter Glas und Kunststoffen5 5160500018,6+ 51 298,80
    Besatzkapital
    Blumen unter Glas und Kunststoffen6 8950500018,6+ 64 123,50
    Grund und Boden
    Obstbau3251000018,6+ 6 045,00
    Besatzkapital
    Obstbau4261000018,6+ 7 923,60
    Grund und Boden
    Baumschule2233000018,6+ 12 443,40
    Besatzkapital
    Baumschule2 3593000018,6+ 131 632,20
    Verbindlichkeiten./. 301 000,00
     180 395,90
    Mindestwert der gärtnerischen Nutzung (gerundet)180 396
R B 164 (2-3)

Richtlinie

Ermittlung des Mindestwerts

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21Der Pachtpreis bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Pachtpreises entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Pachtpreis ist mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.

31Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Grundsätze des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. 2Soweit Flächen einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, ist ein Pachtpreis von 171 Euro/ha anzusetzen.

H B 164 (3)

Hinweise

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Ermittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)
Beispiel Zupacht:

Landwirt (L) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 30 Hektar Eigentumsfläche und 200 Hektar Pachtfläche. Am 1.3.2018 verstirbt L. Alleinerbe ist Sohn S.

Der Erwerb des Betriebs am 1.3.2018 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit 18,6 für die 30 Hektar Grund und Boden (Eigentumsfläche) und durch Kapitalisierung des Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6 für 230 Hektar (selbst bewirtschaftete Fläche).

Beispiel Pachtbetrieb:

Landwirt (L) betreibt mit eigenem Besatzkapital einen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich auf Pachtflächen von 230 Hektar. Am 1.3.2018 verstirbt L. Alleinerbe ist Sohn S, der den Betrieb mit eigenen Flächen fortführt.

Der Erwerb des Betriebs am 1.3.2018 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6 für 230 Hektar selbst bewirtschafteter Fläche.

Beispiel Schenkung von Besatzkapital:

Landwirt (L) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (30 Hektar) und überträgt am 1.7.2018 das gesamte Besatzkapital im Wege der gleitenden Hofnachfolge an seinen Sohn (S). Den Grund und Boden behält er zurück und verpachtet diese Flächen an S. Am 1.3.2019 verstirbt L. S erbt den Grund und Boden.

Der Erwerb des Besatzkapitals am 1.7.2018 ist eine freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des auf die 30 Hektar entfallenden Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6 (R B 164 Absatz 6 Satz 4).

Der Erwerb des Grund und Bodens am 1.3.2019 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit dem Faktor 18,6. Da L die Flächen nicht mehr selbst bewirtschaftet hat, ist kein Besatzkapital zu berücksichtigen.

Beispiel Übertragung von Besatzkapital von Todes wegen:

Landwirt (L) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb (30 Hektar) und überträgt am 1.7.2018 den gesamten Grund und Boden an seinen Sohn (S), der diesen an seinen Vater verpachtet. L behält das gesamte Besatzkapital zurück. Am 1.3.2019 verstirbt L. S erbt das gesamte Besatzkapital.

Der Erwerb des Grund und Bodens am 1.7.2018 ist eine freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit dem Faktor 18,6. Da das Besatzkapital nicht übertragen wurde, erfolgt hierfür kein Wertansatz nach § 164 Absatz 4 BewG.

Der Erwerb des Besatzkapitals am 1.3.2019 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des auf die 30 Hektar entfallenden Besatzkapitals mit dem Faktor 18,6, da die nach § 164 Absatz 4 Satz 3 BewG erforderliche Selbstbewirtschaftung der Flächen durch L vorlag.

Beispiel Bestimmung des Besatzkapitals:

Landwirt (L) betreibt einen gemischten Betrieb (12 Hektar Landwirtschaft und 8 Hektar Obstbau). Er spezialisiert sich auf den Obstbau und überträgt den landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden von 12 Hektar am 1.7.2018 an seinen Sohn (S), der diesen im Rahmen seines eigenen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft bewirtschaftet. L behält das gesamte Besatzkapital zurück, das er zur Bewirtschaftung der verbliebenen Flächen verwendet, und pachtet noch 15 Hektar Obstbauflächen zu. Am 1.3.2019 verstirbt L. S erbt die Fläche von 8 Hektar und das gesamte Besatzkapital.

Der Erwerb des Grund und Bodens von 12 Hektar am 1.7.2018 ist eine freigebige Zuwendung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich im Falle des Mindestwerts durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises mit dem Faktor 18,6. Da das Besatzkapital nicht übertragen wurde, erfolgt hierfür kein Wertansatz nach § 164 Absatz 4 BewG.

Der Erwerb des Grund und Bodens von 8 Hektar sowie des gesamten Besatzkapitals am 1.3.2019 erfolgt von Todes wegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG). Der festzustellende Grundbesitzwert berechnet sich für den Grund und Boden durch Kapitalisierung des regionalen Pachtpreises für 8 Hektar. Der Wert des gesamten Besatzkapitals berechnet sich durch Kapitalisierung des auf die 23 Hektar entfallenden Werts mit dem Faktor 18,6, da die nach § 164 Absatz 4 Satz 3 BewG erforderliche Selbstbewirtschaftung der Flächen durch L am Bewertungsstichtag in diesem Umfang vorlag.

R B 164 (4-9)

Richtlinie

Ermittlung des Mindestwerts

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4Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 Euro/ha anzusetzen.

5Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 Euro/ha anzusetzen.

61Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Die Frage, ob Flächen selbst bewirtschaftet werden, ist aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers zu beurteilen. 5Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.

7Das Besatzkapital für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.

81Die Summe aus den kapitalisierten Werten für den Grund und Boden sowie das Besatzkapital ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der sich hieraus ergebende Mindestwert darf nicht weniger als 0 Euro betragen. 3Einer Über-schuldung kann wegen der Begrenzung des Mindestwerts auf 0 Euro daher nur im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3 BewG Rechnung getragen werden.

91Stückländereien (§ 160 Abs. 7 BewG) sind nach § 162 Absatz 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten. 2Zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises sind die den Ertragswert bildenden Faktoren einer Nutzungsart, insbesondere die nach § 163 Absatz 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten, zu erklären. 3Soweit es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Daten zu beschaffen, sind zur Ermittlung des Werts für den Grund und Boden folgende Pachtpreise auf der Grundlage der Klassifizierung im Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen:

Flächengebundene Nutzungen

Reingewinn in Euro pro Hektar

Pachtpreis in Euro pro ha

Wert für das Besatzkapital in Euro pro ha

Landwirtschaftliche Nutzung

– Grünland > 2/3 der Flächen

Sonstiger Futterbau

Anlage 14

Sonstiger Futterbau

Anlage 14

Sonstiger Futterbau

Anlage 14

Landwirtschaftliche Nutzung

– Ackerland > 2/3 der Flächen

Ackerbau

Anlage 14

Ackerbau

Anlage 14

Ackerbau

Anlage 14

Landwirtschaftliche Nutzung

– alle übrigen Fälle -

Pflanzenbau-Verbund

Anlage 14

Pflanzenbau-Verbund

Anlage 14

Pflanzenbau-Verbund

Anlage 14

Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15

5,40

Anlage 15a

Weinbauliche Nutzung

- 759,00

589,00

588,00

Gärtnerische Nutzung

– Gartenland

- 1 365,00

657,00

484,00

Gärtnerische Nutzung

– Anbauflächen unter Glas

6 098,00

2 414,00

2 750,00

Gärtnerische Nutzung

– Baumschule

894,00

223,00

2 359,00

Gärtnerische Nutzung

– Obstplantage

- 379,00

325,00

426,00

Sondernutzung

– Spargel

- 1 365,00

657,00

612,00

Sondernutzung

– Hopfen

- 414,00

492,00

348,00

Sondernutzung

– Tabak

- 820,00

492,00

129,00

4Zur Einstufung der Pachtpreise für die landwirtschaftliche Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. 5Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1 200 Euro zu dividieren. 6Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Absatz 3 Satz 4 BewG. 7Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder bei einer Verpachtung von Flächen für weniger als 15 Jahre (unechte Stückländereien) die den Ertragswert bildenden Faktoren sowohl für den Grund und Boden als auch für das Besatzkapital nicht ermittelt werden können.

H B 164 (9)

Hinweise

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Stückländerei
Beispiel:

Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt:

Pächter 1

5,0 ha

Klassifizierung Gartenland

Pächter 2

2,5 ha

Klassifizierung Grünland

Pächter 3

20,0 ha

Klassifizierung Ackerland

Pächter 4

3,0 ha

Klassifizierung Weinbau

Pächter 5

2,5 ha

Klassifizierung Obstplantage

Es liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei vor, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 7 BewG erfüllt sind. Soweit die den Ertragswert bildenden Faktoren nicht ermittelt werden können, ist der Betrieb in einem vereinfachten Verfahren wie folgt zu bewerten:

  1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

    Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Nutzung:

    Rheinland-Pfalz606 EUR
    Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung: 22,5000 ha × 606 EUR =13 635 EUR
  2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

    Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (22,5000 ha) sind zu mehr als 2/3 Ackerland.

  3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

    Gesamtstandarddeckungsbeitrag
    13 635 EUR : 1 200 =11,36 EGE
    Die Betriebsgröße liegt unter 40 EGE = Kleinbetrieb.
  4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG

    Pachtpreis/ha:
    Rheinland-Pfalz, Kleinbetrieb, Ackerbau208 EUR
  5. Bewertung des Betriebs

    Mindestwertverfahren

    Nutzungsart

    Wert EUR/ha

    jeweilige

    Fläche

    Kapitalisierungs-

    faktor

    Mindestwert

    in EUR

    ha

    a

    m²

    Grund und Boden

    Ackerland 0 bis 40 EGE

    208

    22

    50

    00

    18,6

    87 048,00

    Grund und Boden

    Weinbau

    589

    3

    00

    00

    18,6

    + 32 866,20

    Grund und Boden

    Gartenland

    657

    5

    00

    00

    18,6

    + 61 101,00

    Grund und Boden

    Obstplantage

    325

    2

    50

    00

    18,6

    + 15 112,50

    Verbindlichkeiten

     

     

     

    ./. 0,00

    Summe

     

     

     

    196 127,70

    Mindestwert

     

     

     

    196.128

R B 164 (10)

Richtlinie

Ermittlung des Mindestwerts

aufklappen zuklappen

101Sind für Zwecke der Erbschaftsteuer Anteile an gemeinschaftlichen Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtwert für die Tierhaltungsgemeinschaft im Wege des Mindestwertverfahrens zu ermitteln und daraus der Wert des entsprechenden Anteils zu berechnen. 2Falls die Grenzen des § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 169 Absatz 1 und § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d BewG zulässig sind. 3Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 169 Absatz 2 bis 5 BewG anzuwenden.

Anlage

Anlage 15a (zu § 164 Abs. 4)

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Forstwirtschaftliche Nutzung

6
Werte für das Besatzkapital nach Altersklassen in €/ha
Altersklasse

I.II.III.IV.V.VI.VII.VIII.IX.X.
Jahre

1 - 2021 - 4041 - 6061 - 8081 - 100101 - 120121 - 140141 - 160161 - 180> 180
Buche

I. EKL. und
besser
32,3032,3039,7061,9099,70147,60179,00167,30167,30167,30
BucheII. EKL.19,3019,3022,2034,6054,8083,30104,2099,6099,6099,60
BucheIII. EKL. und
schlechter
6,706,707,0012,2021,3033,7045,1044,6044,6044,60
EicheI. EKL. und
besser
38,3038,5045,9060,9080,20102,50129,30155,40177,70200,40
 Eiche II. EKL.22,8022,8025,6033,8045,5058,9076,3093,80107,30120,90
 Eiche III. EKL. und
schlechter
5,405,405,508,0012,0017,2023,0029,9037,5044,20
 Fichte I. EKL. und
besser
45,20  61,50 112,50158,60  186,20186,20 186,20  186,20 186,20 186,20
 Fichte II. EKL. 30,70 35,90 68,30102,60  123,80 133,60 133,60 133,60 133,60 133,60
 Fichte III. EKL. und
schlechter
 18,4018,90  34,9059,20  77,70 88,4088,40  88,4088,4088,40 
Kiefer
I. EKL. und
besser
7,107,7015,2023,1029,1034,4037,6037,6037,6037,60
KieferII. EKL.0,000,102,406,109,0011,3012,7012,7012,7012,70
KieferIII. EKL. und
schlechter
0,000,001,105,208,8011,2012,7012,7012,7012,70

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