1 1Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
- diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
- diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
- diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. 2Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
2 In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
3 1Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Richtlinie
Beteiligte am Feststellungsverfahren und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids
aufklappen Zuklappen1 1Beteiligte am Feststellungsverfahren sind
- diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG). 2Beteiligter in diesem Sinne ist auch derjenige, bei dem der Gegenstand einer Feststellung im Rahmen eines weiteren Feststellungsverfahrens von Bedeutung ist, weil dessen Wert in diese Wertfeststellung einfließt (bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren).
- diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert hat (§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG).
- diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG). 2Bei der Schenkungsteuer sind somit der Schenker und der Beschenkte beteiligt.
2Zu den Beteiligten in Erbbaurechtsfällen > R B 153 Absatz 6 Satz 4 bis 6.
2 1Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Beteiligte im Sinne des § 154 Absatz 1 Satz 1 BewG, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 154 Absatz 1 Satz 2 BewG). 2Bei einer Erbengemeinschaft erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. 3Inhaltsadressaten der Feststellung sind die Miterben. 4Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts sind alle Miterben namentlich aufzuführen (> R B 151.2 Absatz 2 Nummer 2 und 3). 5Bei einer Schenkung erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung. 6Inhaltsadressat sind sowohl der Schenker als auch der Beschenkte. 7Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts sind der Schenker und der Beschenkte aufzuführen.
3 1Der Feststellungsbescheid ist grundsätzlich allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 in Verbindung mit § 154 BewG, § 181 Absatz 1 AO, § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 2Bei Schenkungsfällen wird der Feststellungsbescheid dem Beschenkten bekanntgegeben. 3Wenn dieser die Schenkungsteuer nicht entrichtet und der Schenker als Gesamtschuldner dafür in Anspruch genommen wird, wird ein inhaltsgleicher Feststellungsbescheid an den Schenker nachträglich bekanntgegeben. 4Im Falle einer Schenkung, bei der der Schenker die Schenkungsteuer übernommen hat, ist der Feststellungsbescheid an den Schenker und den Beschenkten bekanntzugeben. 5Bei der Feststellung des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekanntzugeben (§ 154 Absatz 2 BewG). 6Wenn der Feststellungsgegenstand einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, gelten für die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides die Grundsätze des § 183 AO. 7Der Bescheid ist dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekanntzugeben (§ 183 Absatz 1 Satz 1 AO). 8Hat die Erbengemeinschaft keinen Vertreter benannt, ist entsprechend § 183 Absatz 1 Satz 3 bis 4 AO zu verfahren.
4 Absatz 1 bis 3 sind auch bei Feststellungen nach § 13a Absatz 4 ErbStG und nach § 13b Absatz 10 ErbStG anzuwenden.
Hinweise
aufklappen ZuklappenFeststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide
- Auf der ersten Stufe (Erbschaftsteuerfinanzamt - ErbStFA fordert Feststellung bei Feststellungsfinanzamt - FestFA 1 an)
Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:
- Grundbesitz (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG),
- Einzelunternehmen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
- Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
- Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder
- Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG).
- Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
- Erbfall
Alleinerbe Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG Erbenge-
meinschaftErbengemeinschaft Beteiligte nach § 154 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG;
Miterben sind Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
- Schenkung
Beschenkter Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG Schenker Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
- Erbfall
- Personengesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
- Kapitalgesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ist.
- Vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
- Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
- Auf der zweiten Stufe (FestFA 1 fordert Feststellung bei FestFA 2 an)
Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:- Grundbesitz/Betriebsgrundstück (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
- Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
- Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder
- Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)
- Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
- Erbfall
Alleinerbe Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG Erbenge-
meinschaftErbengemeinschaft Beteiligte nach § 154 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG;
Miterben sind Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
- Schenkung
Beschenkter Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG Schenker Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
- Erbfall
- Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
Grundbesitz/Betriebsgrundstück (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)
- Personengesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
- Kapitalgesellschaft: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG)
- Personengesellschaft erste Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Hinweis: Auch wenn es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handeln würde, wäre diese Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. - Personengesellschaft zweite Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG)
- Personengesellschaft erste Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Hinweis: Auch wenn es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handeln würde, wäre diese Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. - Kapitalgesellschaft zweite Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ist.
Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)
- Personengesellschaft erste Stufe: Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Hinweis: Auch wenn es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft handeln würde, wäre diese Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. - Vermögensverwaltende Gesellschaft/Gemeinschaft: wie Personengesellschaft zweite Stufe Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
3. Dritte und weitere Stufen (FestFA 3)
Zuwendungs-/Feststellungsgegenstand kann sein:
- Grundbesitz/Betriebsgrundstück (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG),
- Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG),
- Anteil an einer Kapitalgesellschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) oder
- Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG)
- Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
a) Erbfall
b) SchenkungAlleinerbe Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BewG Erbenge-
meinschaftErbengemeinschaft Beteiligte nach § 154 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG;
Miterben sind Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
Beschenkter Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG Schenker Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
- Stufe 1 Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligte i. S. d. § 154 BewG.
- Stufe 2 unabhängig von der Gesellschaftsform Beteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
- Stufe 3
- Grundbesitz/Betriebsgrundstück
Personengesellschaft (Stufe 2): Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG.
Kapitalgesellschaft (Stufe 2): Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG. - Beteiligung an einer Personengesellschaft
Personengesellschaft (Stufe 3) Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde. - Anteil an einer Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft (Stufe 3) Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, da diese zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ist. - Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft
Gesellschaft/Gemeinschaft (Stufe 3) Beteiligte nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG, wenn sie zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert wurde.
- Grundbesitz/Betriebsgrundstück
- Der Steuerschuldner ist Beteiligter (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG):
Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung
Eine gesonderte Feststellung ist nur in den folgenden Fällen durchzuführen:
- Alleinerbe mit Erwerb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Alleinerbe mit Erwerb eines Grundstücks oder Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
- Alleinerbe mit Erwerb eines Einzelunternehmens
Zum Erwerb durch einen Vermächtnisnehmer > R B 151.2 Absatz 2 Nummer 4.
In allen anderen Fällen erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.
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